Frau steht mit verschränkten Armen vor einem Baum.

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Schwangerschaftsabbruch

Keine Frau bricht leichtfertig eine Schwangerschaft ab. Die überwiegende Anzahl an Schwangerschaftsabbrüchen erfolgt aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft unter Beachtung der Beratungsregelung. Wird eine Frau ungewollt schwanger, befindet sie sich in einer schwierigen Lebensphase. Zeiten des seelischen Zwiespalts und Abwägen der Gründe, die für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft sprechen, bestimmen ihr Denken.

Hier finden Sie weitere Informationen und Hilfsangebote im Fall einer ungewollten Schwangerschaft.

Der schwerwiegenden Entscheidung über einen Abbruch geht immer eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle voraus.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:

Rechtsgrundlagen des Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch ist frühestens mit dem Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut, der sogenannten Nidation strafbar. Die Nidation ist vier Wochen nach der letzten Periode beendet. Maßnahmen, die vorher durchgeführt werden, wie zum Beispiel die „Pille danach“ gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch.

Illustration: Paragraphenzeichen

Der Gesetzgeber räumt dem Schutz des ungeborenen Lebens einen hohen Stellenwert ein.

Grundsätzlich ist in Deutschland ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrig und strafbar. Der Schwangerschaftsabbruch kann in den eng begrenzten Fällen des § 218a StGB straflos sein. Hierzu zählen der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis und der Abbruch nach medizinischer oder kriminologischer Indikation.

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Beratungsregelung

Nach der Beratungsregelung gemäß § 218a Abs.1 StGB bleibt ein Schwangerschaftsabbruch weiterhin rechtswidrig. Er wird strafrechtlich nicht verfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Schwangere verlangt den Abbruch.
  • Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis.
  • Die Schwangere kann durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 StGB (umgangssprachlich auch Beratungsschein genannt) nachweisen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch von einer anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen hat beraten lassen (Schwangerschaftskonfliktberatung).
  • Der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen. Diese sind als Berater oder Beraterin ausgeschlossen.

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Nachdenkliche Frau mit Händen am Kopf

Der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch geht eine Schwangerschaftskonfliktberatung voraus.

Medizinische Indikation

Nicht rechtswidrig und somit straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB.

Hier finden Sie den Gesetzestext des § 218a Abs. 2 StGB.

Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:

  • Nach ärztlicher Erkenntnis ist ein Abbruch der Schwangerschaft angezeigt, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden. Die aktuellen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren sind hierbei zu berücksichtigen.
  • Die Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren kann nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise (zum Beispiel durch medizinische, hierzu zählt auch psychiatrische Behandlung) abgewendet werden.
  • Die Schwangere erteilt ihre Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch.
  • Der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen.

Ein Schwangerschaftsabbruch kann bei Vorlage einer medizinischen Indikation ohne zeitliche Befristung, das heißt auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche, vorgenommen werden.

Eine Pflicht zur Beratung besteht nicht.

Medizinische Indikation und Pränatale Diagnostik (PND)

Im Rahmen des medizinischen Fortschritts und einer immer breiteren Anwendung von pränataldiagnostischen Maßnahmen werden hohe Erwartungen an die Pränataldiagnostik (PND) gestellt. So ist oft vom Anspruch auf ein „perfektes Kind“ die Rede. Der zunehmende gesellschaftliche Druck, alle Mittel der vorgeburtlichen Diagnostik auszuschöpfen und gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen zu ziehen, kann sehr belastend sein.

Andererseits kann die PND Chancen bieten, Behinderungen noch im Mutterleib oder unmittelbar nach der Geburt zu behandeln. Dies bedeutet medizinische Fortentwicklung im Sinne der Lebenserhaltung. Werdende Eltern werden mit schwierigen Fragen und Entscheidungen konfrontiert. Maßnahmen der pränatalen Diagnostik sollten daher immer im Zusammenhang mit einer umfassenden medizinischen und psychosozialen Beratung gesehen werden.

Gesetzlich ist die Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen in  § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt.

Liegt aufgrund einer vorgeburtlichen Untersuchung ein auffälliger Befund vor, ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet, die Schwangere sowohl über das Untersuchungsergebnis zu informieren als auch über die Lebensaussichten für das Kind aufzuklären und Möglichkeiten von Therapien aufzuzeigen. Auf Wunsch der Schwangeren sind spezialisierte Fachkräfte, Schwangerschaftsberatungsstellen und sonstige Stellen zur Beratung hinzuzuziehen, um Perspektiven für ein Leben mit einem kranken oder behinderten Kind aufzuzeigen. Die Beratung ist für die Schwangere freiwillig.

Sieht sich die Schwangere unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB nicht in der Lage, das behinderte oder kranke Kind auszutragen, kann die Schwangerschaft nach medizinischer Indikation abgebrochen werden.

Jedoch muss zwischen der Mitteilung des Befunds und der schriftlichen Ausstellung der Indikation durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin eine verbindliche Frist von drei Tagen Bedenkzeit liegen.

Kriminologische Indikation

Nicht rechtswidrig und somit straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer kriminologischen Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB.

Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:

  • Nach ärztlicher Erkenntnis sprechen dringende Gründe dafür, dass eine Frau oder ein Mädchen aufgrund sexuellen Missbrauchs beziehungsweise einer Vergewaltigung (rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 179 StGB) schwanger geworden ist. Hier finden Sie die Gesetzestexte.
  • Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis.
  • Die Schwangere erteilt ihre Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch.
  • Der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen.
Nachdenkliche Frau mit verschränkten Armen

Für den Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation gilt keine Beratungsregel.

Für Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger geworden sind, ist immer von einer kriminologischen Indikation auszugehen.

Ein Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation setzt keine Beratung voraus. Aus psychosozialen Gründen kann eine nachgehende Beratung jedoch sinnvoll sein. Hilfen vermittelt unter anderem das bundesweite Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen unter der kostenfreien Telefonnummer 08000 116 016.

Auch die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen bieten kostenlose Beratungsgespräche und ihre Unterstützung an.

Wo und wie wird ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt?

Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem hierfür zugelassenen Arzt oder einer hierfür zugelassenen Ärztin oder in einem Krankenhaus mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ durchgeführt werden. Eine notwendige Nachbehandlung muss gewährleistet sein. Ein Schwangerschaftsabbruch kann operativ oder medikamentös vorgenommen werden. Die Bundesländer stellen nach § 13 Abs. 2 SchKG ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB oder eine durch einen Arzt oder eine Ärztin schriftlich festgestellte medizinische oder kriminologische Indikation nachweisen, erhalten nach § 13a SchKG über folgende Wege Auskunft über diese Einrichtungen:

In Bayern erteilen nach den Regelungen des Art. 24 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) zusätzlich die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen entsprechende Auskünfte.

Hier finden Sie ein Gesundheitsamt in Ihrer Nähe.

Wer trägt die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs?

Bei den Kosten für Schwangerschaftsabbrüche ist zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation oder um einen Abbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB) handelt.

Die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche mit Indikation werden für Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ohne Einkommensüberprüfung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Private Versicherungsträger haben unterschiedliche Regelungen. Für Frauen mit entsprechender Berechtigung, in der Regel Beamtinnen, übernimmt die Beihilfe die anteiligen Kosten.

Da Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung zwar straffrei, aber weiterhin rechtswidrig sind, werden die Kosten für den Eingriff und die Nachbehandlung grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Ausgeschlossen sind somit alle Leistungen für den direkten Abbruch (zum Beispiel auch für Anästhesie, Medikamente, Krankenhauspflegesatz für den Tag des Abbruchs, komplikationslose Nachbehandlung usw.). Die Kosten sind von den Frauen selbst zu tragen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen lediglich die Kosten vor dem Eingriff, nämlich für die ärztliche Beratung über den Abbruch, die Behandlung während der Dauer der Schwangerschaft und für eine Behandlung, die aufgrund von Komplikationen während oder nach dem Abbruch notwendig wird.

Nur bei Bedürftigkeit können die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) auf Antrag übernommen werden. Dies kommt in Betracht für Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage, deren verfügbares Einkommen unter einem jährlich anzupassenden Grenzwert liegt.

Wenn keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, können Frauen, die in Deutschland leben und die Einkommensgrenze unterschreiten, einen Antrag bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse ihres Wohnorts stellen.