Geldscheine und Scherenschnitt einer vierköpfigen Familie liegen auf Tisch.

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Leistungen & Hilfen für Schwangere und Familien

Familien sind wichtige Grundlage jeder Gesellschaft und verdienen daher Schutz und Unterstützung. Zahlreiche Leistungen des Bundes richten sich deshalb ausschließlich an Eltern und ihre Kinder. Zusätzlich fördert und unterstützt der Freistaat Bayern Familien mit eigenen finanziellen Leistungen.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld zählt zu den Mutterschaftsleistungen und dient zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers als Ausgleich für das wegfallende Arbeitsentgelt während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 

Arbeitnehmerinnen, die freiwillig oder pflichtversichert Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, können für die Zeit der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung) bei ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen.

Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung

Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel geringfügiger Minijob oder Praktikum) stehen und die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten anstelle des täglichen Mutterschaftsgelds der gesetzlichen Krankenversicherung ein (einmaliges) Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS)

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle beim BAS.

Hier geht es direkt zur Website der BAS-Mutterschaftsgeldstelle.

Frauen, die selbstständig tätig sind, können für die Zeit vor und nach der Geburt eventuell entsprechende Leistungen (zum Beispiel Krankentagegeld) über ihre private Krankenversicherung erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an Ihre private Krankenversicherung.

Elterngeld

Nach der Geburt eines Kindes haben zuvor erwerbstätige Eltern die Möglichkeit, auf die Erwerbstätigkeit zu verzichten oder sie einzuschränken, um sich der Pflege und Fürsorge ihres Babys zu widmen. Durch das Basiselterngeld wird das nach der Geburt weggefallene Netto-Einkommen für bis zu 14 Monate zu einem festgelegten Prozentsatz ausgeglichen.

Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.

Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Er bietet die Möglichkeit, bis zu vier weitere Monate ElterngeldPlus zu beantragen.

Ob für Eltern Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus oder auch die Kombination aller drei Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft ist, hängt von den jeweiligen individuellen Lebensumständen wie Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung, Höhe der monatlich notwendigen finanziellen Absicherung und so weiter ab.

Zuständig für das Elterngeld sind in Bayern die jeweiligen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Hier finden Sie eine Regionalstelle des ZBFS in Ihrer Nähe.

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Mehr Informationen zum Elterngeld finden Sie hier:

Bayerisches Familiengeld

Mit dem Bayerischen Familiengeld wird seit 1. September 2018 die Erziehungsleistung von Eltern mit kleinen Kindern besonders anerkannt. Eltern soll bei ihren Entscheidungen hinsichtlich Erziehung, Bildung und Gesundheitsförderung ein ökonomischer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.

Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, das heißt vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat.  

Das Familiengeld ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig von Einkommen, Betreuungsform oder Erwerbstätigkeit.  

Mehr Informationen und Antworten auf Fragen zum Bayerischen Familiengeld erhalten Sie auf der Website des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

Zwei Stapel Windeln, ein Schnuller und 50-Euro-Scheine auf einem Tisch.

Schwangere und Familien können im Freistaat Bayern von einer finanziellen Förderung profitieren.

Kindergeld, Kinderfreibetrag & Kinderzuschlag

Kindergeld und Kinderzuschlag sind Leistungen des Bundes, die Eltern finanziell unterstützen. Der Kinderfreibetrag zählt zu den Steuervergünstigungen für Familien.

Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, unter bestimmten Bedingungen auch länger. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bezahlt und beträgt für alle Kinder monatlich 250 Euro.

Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

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Ausführliche Informationen erhalten Sie hier:

Kinderfreibetrag

Bei der Besteuerung des Einkommens der Eltern muss für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben. Die steuerliche Freistellung des Einkommens erfolgt entweder durch das Kindergeld oder durch die steuerlichen Freibeträge.

Weitere Informationen finden Sie im BayernPortal.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Informationen zum Kinderzuschlag und den Antrag auf Kinderzuschlag gibt es auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kinderzuschlag kann auch online berechnet werden. Hier geht es zum KiZ-Lotsen.

Bayerisches Krippengeld

Seit dem 1. Januar 2020 werden Eltern mit dem Krippengeld bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Das Krippengeld wird nur an Eltern gezahlt, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Damit sollen gezielt Eltern im mittleren und unteren Einkommensbereich unterstützt werden.

Beantragt werden kann das Krippengeld bei den zuständigen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Auf der Website des ZBFS finden Sie ausführliche Informationen zum Krippengeld und das Antragsformular.

Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern können sich für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen, um die Betreuung  ihres kranken Kindes selbst sicherzustellen. Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, können bei ihrer Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des Verdienstausfalls ein Kinderkrankengeld beantragen. 

Mehr Informationen zum Anspruch auf Freistellung und zum Kinderkrankengeld gibt es auf der Seite kindergesundheit.info.

Förderung von Wohnungseigentum

Der Freistaat Bayern unterstützt Familien mit niedrigem und durchschnittlichem Einkommen beim Bau oder Kauf eines eigenen Hauses oder einer Wohnung. Die Förderung erfolgt befristet als zinsverbilligtes Darlehen im Rahmen des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms sowie durch Zuschüsse (unter anderem für Kinder) aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm.

Seit dem 1. Juni 2023 gibt es für Familien mit geringem und mittlerem Einkommen, die ein klimafreundliches Eigenheim bauen oder erwerben wollen, ein neues Förderprogramm des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen "Wohneigentum für Familien".

Unterhalt & Unterhaltsvorschuss

Bei Verwandtschaftsverhältnissen, in denen eine Person von der anderen abstammt, besteht die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt (sogenannter Verwandtenunterhalt). Dies gilt grundsätzlich auch für getrennt lebende Ehegatten, Geschiedene und nicht verheiratete Eltern.

Infos zu den verschiedenen Unterhaltsansprüchen finden Sie im BayernPortal.

Unterhalt an das Kind

Der Lebensunterhalt für ein Kind wird innerhalb einer Familie von beiden Eltern gemeinsam bestritten durch Geld und Sachwerte, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Lebt ein Elternteil (hier zum Beispiel der Vater) mit seinem Kind nicht zusammen in häuslicher Gemeinschaft, erfolgt der Unterhalt meist durch regelmäßige Zahlung eines Geldbetrags. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Als Leitlinie wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.

Hier finden Sie Infos zur Düsseldorfer Tabelle.

Kommt der Vater, aus welchen Gründen auch immer, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unregelmäßig nach, kann dem Kind zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Antrag ein gesetzlicher Unterhaltsvorschuss als staatliche Leistung gewährt werden.

Hier finden Sie Infos zum Unterhaltsvorschuss.

Unterhalt an die Mutter

Leben die verheirateten Eltern nicht zusammen oder getrennt innerhalb der ehelichen Wohnung, besteht auch für die Mutter ein eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater (sogenannter Trennungsunterhalt). Nach der Scheidung besteht grundsätzlich ein Recht auf nachehelichen Unterhalt.

Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes kann aus Anlass der Geburt einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Die Höhe bestimmt sich unter anderem nach dem Einkommen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung gestanden hätte und ihrer Lebensstellung.

Hier finden Sie weitere Infos zum Unterhaltsrecht.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Eltern mit geringem Einkommen, die staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Zum Leistungspaket zählen die Übernahme der tatsächlichen Kosten für ein- und mehrtägige Schul- und Kita-Ausflüge, das gemeinsame Mittagessen der Kinder in Schule und Kita, die Beförderung der Kinder zur Schule und die Lernförderung (das heißt die Nachhilfe).

Für den persönlichen Schulbedarf und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule) werden Zuschüsse geleistet.

Anträge können bei den zuständigen Jobcentern und den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden.

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Weitere Infos erhalten Sie hier:

Hilfe für Schwangere in Not

Die bayerische „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt schwangere Frauen in finanziellen Notlagen durch freiwillige finanzielle Schenkungen, jedoch ohne Rechtsanspruch. Es können Zuschüsse gewährt werden für Anschaffungen, die im Zusammenhang mit der Geburt stehen.

Die Schwangere muss ihre Schwangerschaft durch Attest oder Mutterpass nachweisen können und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Sie muss sich in einer finanziellen Notlage befinden und ihr Einkommen darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. 

Anträge können bei den staatlich anerkannten und den katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen in Bayern gestellt werden.  

Logo Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind

Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind” unterstützt Schwangere in Not mit individuellen Zuschüssen.

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Weitere Informationen zur „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind” erhalten Sie hier:

Hilfe für Familie in Not

Die bayerische „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt auch Familien in unverschuldeten finanziellen Notlagen (zum Beispiel durch Krankheit oder Tod eines Familienangehörigen). Es handelt sich in der Regel um eine einmalige finanzielle Schenkung, mit der die bestehende Notlage der Familie abgewendet oder erleichtert werden soll.

Besonders kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Familien mit Kindern mit Behinderung können die Unterstützung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Landesstiftung besteht nicht, es handelt sich um eine freiwillige Schenkung des Freistaats Bayern.

Welche Hilfen möglich sind, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und wo Anträge gestellt werden können, erfahren Sie auf der Website des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Förderung der Familienerholung

Der Freistaat Bayern unterstützt Familien mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen sonst keinen gemeinsamen Urlaub leisten können. Gefördert werden Familienurlaube in gemeinnützigen Familienferienstätten, die in der Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt wurden.

Infos zum Antragsverfahren und den genauen Fördervoraussetzungen finden Sie auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Hier gibt es mehr Infos zum Thema Familienerholung.

Förderung von Kinderwunschbehandlungen

Seit 1. November 2020 können Ehepaare und Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, deren gemeinsamer Hauptwohnsitz in Bayern liegt, bei den Kosten von Kinderwunschbehandlungen finanziell entlastet werden. Ein Zuschuss kann für bis zu vier Behandlungszyklen einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder einer Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) gewährt werden.

Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Frauen dürfen zu Beginn der Behandlung das 40. Lebensjahr und Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem dürfen nur die eigenen Ei- und Samenzellen des Paares für die Behandlung verwendet werden.

Alle Infos zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen finden Sie auf familienland.bayern.de.

Steuerentlastungen für Familien

Das Steuerrecht sieht zahlreiche Entlastungen für Familien vor. Neben den Kinderfreibeträgen zählen hierzu unter anderem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die steuermindernde Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und von Kosten der (Schul-)Ausbildung als Sonderausgaben, aber auch das Ehegatten-Splitting. Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Familien in Anspruch nehmen, kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.