Hauptinhalt
Allgemeine Leistungen
Nicht immer gelingt es, aus eigener Kraft und mit eigenem Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Arbeitslosigkeit, aber auch kein oder nur geringes Einkommen führen dazu, dass ergänzend allgemeine soziale Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen können grundsätzlich auch kinderlosen Personen zustehen.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personen, die in betrieblicher Berufsbildung stehen und Personen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, können Ansprüche auf Hilfen bei Arbeitslosigkeit geltend machen, wenn sie die maßgebliche Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben, vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur geringfügig beschäftigt sind und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ausüben wollen und können.
Zu den Hilfen bei Arbeitslosigkeit zählen neben dem Arbeitslosengeld und dem Bürgergeld auch sonstige Leistungen der Arbeitsförderung wie zum Beispiel die Berufsberatung oder die Arbeitsstellenvermittlung.
Zuständig sind die Agenturen für Arbeit.
Soweit das Arbeitslosengeld zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreicht, kann aufstockend Bürgergeld beantragt werden.
Weitere Infos zu den Hilfen bei Arbeitslosigkeit finden Sie im BayernPortal.
Bürgergeld
Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Bürgergeld (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) kann grundsätzlich erhalten, wer erwerbsfähig ist, das 15. Lebensjahr vollendet hat und hilfebedürftig ist. Zudem darf die maßgebliche Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht sein und derjenige muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch die nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen, zum Beispiel Kinder, erhalten Bürgergeld (nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Soweit das erzielte (Erwerbs-) Einkommen oder das Arbeitslosengeld zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreicht, kann aufstockend Bürgergeld beantragt werden.
Zuständig für das Bürgergeld sind die Jobcenter.
Ausführliche Infos zum Bürgergeld gibt es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Sozialhilfe
Wer nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe bekommt, kann Sozialhilfe zur Sicherung des Existenzminimums erhalten.
Sozialhilfe schützt vor Armut und sozialer Ausgrenzung und sichert Personen, die in Not geraten sind, eine menschenwürdige Lebensführung, die weiterhin die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Sozialhilfe zielt darauf ab, die Leistungsempfänger durch individuelle Hilfen zu befähigen, sich baldmöglichst eigenständig um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien sorgen zu können.
Zuständig sind die Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern, den kreisfreien Städten und Bezirken.
Ausführliche Infos zur Sozialhilfe gibt es auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.
Wohngeld
Das Wohngeld soll es Familien mit geringem Einkommen ermöglichen, einen angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu sichern. Wohngeld wird Anspruchsberechtigten als staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten von selbst genutztem Wohneigentum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung) geleistet.
Zuständig sind die Wohngeldstellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten.
BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG genannt, regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Schülerinnen und Studierenden. Diese haben die Möglichkeit, eine monatliche finanzielle Unterstützung als Zuschuss oder als Darlehen zu erhalten.
Übrigens: Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Leistungsberechtigte, die schwanger sind oder bereits Kinder haben.
Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den jeweiligen Studenten- und Studierendenwerken.
Hier geht es direkt zu den BAföG-Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Kindererziehung.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), umgangssprachlich auch Ausbildungshilfe genannt, ist eine staatliche Förderung für Personen, die eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen.
Zuständig sind die Agenturen für Arbeit.
Weitere Infos zur Ausbildungsförderung finden Sie auch im BayernPortal.