Nachdenkliche Frau mit Kaffeetasse sitzt am Tisch.

Hauptinhalt

Freigabe zur Adoption

Nicht jede Schwangerschaft stellt ein glückliches Ereignis dar. Manchmal sehen Frauen trotz Hilfs- und Beratungsangeboten keine dauerhafte Perspektive für ein Leben mit ihrem Kind.

Dann kann eine Adoption in Betracht kommen, die dem Kind ein Aufwachsen in einer geeigneten Familie ermöglicht. Eine wichtige Rolle spielen hierbei die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und freien Träger. Auch die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen können Ansprechpartner für betroffene Frauen sein.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.

Adoption als Chance

Frauen, die sich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände entscheiden, ihr Kind zur Adoption freizugeben und damit „in fremde Hände“ zu geben, sind keine „Rabenmütter“, sondern beweisen Mut und Verantwortungsbewusstsein.

Sie verdienen Respekt für ihre Entscheidung und nicht Geringschätzung. Denn sie ermöglichen ihrem Kind, in einer für seine Bedürfnisse besseren Umgebung aufzuwachsen und sich vorteilhaft in einer neuen und liebevollen Adoptivfamilie entwickeln zu können.

Für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, versuchen die Adoptionsvermittlungsstellen die am besten geeigneten Eltern zu finden. Vorrang hat hier immer das Wohl des Kindes und nicht die Wunschvorstellungen der zukünftigen Adoptiveltern nach einem für sie „passenden“ Kind.

Was bedeutet Adoption?

Rechtliche Grundlagen in Kürze

Bei einer Adoption ändert sich die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinen bisherigen leiblichen Eltern und seinen zukünftigen neuen Adoptiveltern grundlegend und weitreichend. Deshalb hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die das Adoptionsverfahren und die rechtlichen Folgen genau regeln.

Die wichtigsten Vorschriften können Sie in den §§ 1741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachlesen.

Die bisherigen Eltern müssen beide in die Adoption einwilligen. Sie besitzen danach kein Sorge- oder Umgangsrecht mehr an dem Kind. Für die Eltern bedeutet die Freigabe ihres Kindes zur Adoption in der Regel die endgültige Trennung. Nach Zugang der notariell beurkundeten Einwilligung beim Familiengericht kann diese auch nicht mehr widerrufen werden.

Mit dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichts erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Eltern und damit auch Unterhalts- und Erbansprüche. Die Adoptiveltern sind dann rechtlich gesehen die Eltern des Kindes. Es erhält den Familiennamen und die Staatsangehörigkeit der annehmenden Eltern.

Mehr Informationen zum Adoptionsverfahren finden Sie hier.

Was die leiblichen Eltern wissen sollten

Bei der Entscheidung zur Freigabe des Kindes zur Adoption handelt es sich um eine weitreichende und letztlich endgültige Entscheidung für alle Beteiligten. Sie sollte daher sehr gut überlegt und insbesondere mit den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstellen rechtzeitig besprochen werden.

Unter Zeitdruck sollte eine Entscheidung zur Freigabe zur Adoption niemals getroffen werden.

Die Einwilligung in eine Adoption ist alles andere als leicht und wird oft Jahre später noch von Gefühlen der Schuld, der Trauer oder des Versagens begleitet. Vielen leiblichen Eltern hilft es bei ihrer Entscheidung, wenn sie zum Beispiel in den konkreten Vermittlungsprozess mit einbezogen werden. Neben der Inkognito-Adoption, bei der die leiblichen Eltern keinerlei Angaben über die zukünftigen Adoptiveltern erfahren, gibt es zunehmend auch Formen der halboffenen oder offenen Adoptionen, bei denen Informationen über die Herkunftsfamilie und die neue Familie ausgetauscht werden. Unter der fachlichen Begleitung der Adoptionsvermittlungsstellen kann es schrittweise auch zu einem persönlichen Kennenlernen kommen.

Was auch das Kind später wissen sollte

Für das adoptierte Kind bleibt seine Herkunftsfamilie bedeutsam, auch wenn keine rechtliche Beziehung mehr zu ihr besteht. Ein wesentlicher Unterschied zu nicht adoptierten Kindern besteht darin, dass es faktisch zwei Elternpaare hat: die biologischen und die sozialen Eltern.

Früher oder später wird das Kind Fragen nach seinen Wurzeln und seiner eigenen Identität stellen. Es können dann Gefühle der Wut, der Trauer oder der Verunsicherung auftreten. Die Gründe für die Adoptionsfreigabe nachzuvollziehen ist nicht einfach und der Wunsch, die leiblichen Eltern kennenzulernen, ist oft sehr groß. Bei den Adoptiveltern treten meist Unsicherheiten auf, wenn ihr Kind Fragen hinsichtlich seiner Herkunft hat.

Der offene und ehrliche Umgang mit der erfolgten Adoption ist daher für alle Beteiligten meist das Beste.

Wie läuft eine Adoption ab?

Bereits während der Schwangerschaft können sich Schwangere, die eine Adoption in Erwägung ziehen, bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten und unterstützen lassen. Die Vermittlungsstelle ist durchgehend in das gesamte Adoptionsverfahren eingebunden. Sie sucht für das Kind eine geeignete Adoptivfamilie und begleitet sowohl die leiblichen als auch die zukünftigen Eltern. Adoptionsvermittlungsstellen gibt es unter anderem bei den bayerischen Jugendämtern.
Hier finden Sie eine Liste der Jugendämter in Bayern.

Das Kind kann direkt nach der Geburt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt in seine zukünftige Adoptivfamilie übergeben werden. In die Adoption eines Kindes müssen grundsätzlich beide Elternteile (egal ob voll- oder minderjährig) einwilligen. Das ist frühestens acht Wochen nach der Geburt möglich. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, kann der Vater bereits vor der Geburt einwilligen. Für ein geschäftsunfähiges oder noch nicht vierzehn Jahre altes Elternteil erteilt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung der Eltern entbehrlich sein (zum Beispiel bei dauernd unbekanntem Aufenthalt des Vaters) oder ersetzt werden (zum Beispiel bei anhaltend grober Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind, bei fehlender Geschäftsfähigkeit der Eltern).

Die Adoption selbst wird durch das Familiengericht ausgesprochen. Erst dann wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern begründet. Dies geschieht frühestens nach einem Jahr. Das Kind lebt solange als Adoptivpflegekind bei seinen Adoptiveltern.