Kleines Mädchen an der Hand von zwei Erwachsenen.

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Ein Kind adoptieren

Erfüllt sich ein Kinderwunsch nicht oder möchte ein Paar neben eigenen auch fremde Kinder dauerhaft in die Familie aufnehmen, kann die Adoption eine Chance auf Nachwuchs sein.

Was bedeutet Adoption?

Durch eine Adoption wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf biologischer Abstammung beruht. Mit der Adoption erhält das minderjährige Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes und damit den Familiennamen und in der Regel auch die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern. Grundsätzlich erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Stehendes Paar in Rückansicht halten ein Kleinkind an den Händen.

Ein Kind annehmen – auf dem Weg zur eigenen Familie.

Rechtliche Grundlagen in Kürze

Im Folgenden wird ausschließlich auf die Adoption fremder Kinder (sogenannte Fremdadoption) eingegangen. Die Stiefkind-Adoption, bei der das Kind des anderen Ehepartners adoptiert wird, bleibt hier unbeachtet.

Bei einer Adoption ändert sich die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinen bisherigen leiblichen Eltern und seinen zukünftigen neuen Adoptiveltern grundlegend. Deshalb hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, die das Adoptionsverfahren und die rechtlichen Folgen genau regeln.

Die Adoption eines Kindes ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Die leiblichen Eltern müssen grundsätzlich beide in die Adoption einwilligen. Dies ist frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes möglich. In Ausnahmefällen kann die Einwilligung vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn zum Beispiel der Aufenthaltsort des Vaters nicht bekannt ist. Die leiblichen Eltern besitzen nach der Einwilligung in die Adoption kein Sorge- oder Umgangsrecht mehr. Sobald die notariell beurkundete Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, kann diese nicht mehr widerrufen werden. Dies bedeutet die Trennung von der leiblichen Herkunftsfamilie.

Ehepaare können ein minderjähriges Kind gemeinsam adoptieren, wenn ein Ehepartner mindestens 25 Jahre und der andere mindestens 21 Jahre alt ist. Auch Einzelpersonen ab 25 Jahren können Kinder adoptieren. Eine Altershöchstgrenze sieht der Gesetzgeber nicht vor. Jedoch sollte mit Blick auf das Wohl des Kindes das Alter zwischen den Adoptiveltern und dem Kind einem natürlichen Abstand entsprechen.

Der Adoption soll eine angemessene Adoptionspflegezeit vorausgehen, die eine Einschätzung ermöglicht, ob die Annahme dem Kindeswohl dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Bei Säuglingen beträgt diese Zeit in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger.

Mit dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichts erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Eltern und damit auch die Unterhalts- und Erbansprüche. Die Adoptiveltern sind dann rechtlich gesehen die Eltern des Kindes. Es erhält den Familiennamen und in der Regel auch die Staatsangehörigkeit der annehmenden Eltern.

Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden Gründen und nur zum Wohl des Kindes aufgehoben werden, nicht jedoch im Interesse der Adoptiveltern.

Adoptionsvermittlung

Die Adoptionsvermittlung wird ausschließlich von Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger durchgeführt.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter in den bayerischen Regierungsbezirken.

Es geht darum, für ein Kind, das nicht in seiner Herkunftsfamilie leben kann, neue Eltern zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt, das heißt für ein bestimmtes Kind werden die bestmöglichsten Adoptiveltern gesucht und nicht für ein Paar das „passende“ Kind.

Die Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen sind für den gesamten Beratungs- und Vermittlungsprozess verantwortlich. Das heißt, sie beraten die leiblichen Eltern, prüfen die Eignung von Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerbern und wählen die geeignetsten Adoptiveltern für ein konkretes Kind aus.

Auch nach Abschluss der Adoption besteht für alle Beteiligten das Angebot der Beratung und Unterstützung.

Neben der Inkognito-Adoption, bei der die leiblichen Eltern keinerlei Angaben über die zukünftigen Adoptiveltern erfahren, gibt es zunehmend auch Formen der halboffenen oder offenen Adoptionen, bei denen Informationen über die Herkunftsfamilie und die neue Familie ausgetauscht werden. Unter der fachlichen Begleitung der Adoptionsvermittlungsstellen kann es schrittweise auch zu einem persönlichen Kennenlernen kommen.

Für das adoptierte Kind bleibt seine Herkunftsfamilie bedeutsam, auch wenn keine rechtliche Beziehung mehr zu ihr besteht. Ein wesentlicher Unterschied zu leiblichen Kindern besteht darin, dass es faktisch zwei Elternpaare hat: die biologischen und die sozialen Eltern.

Früher oder später wird das Kind Fragen nach seinen Wurzeln und seiner eigenen Identität stellen. Es können dann Gefühle der Wut, der Trauer oder der Verunsicherung auftreten. Die Gründe für die Adoptionsfreigabe nachzuvollziehen ist nicht einfach und der Wunsch, die leiblichen Eltern kennenzulernen, ist oft sehr groß. Bei den Adoptiveltern treten meist Unsicherheiten auf, wenn ihr Kind Fragen hinsichtlich seiner Herkunft hat.

Der offene und ehrliche Umgang mit der erfolgten Adoption ist daher für alle Beteiligten meist das Beste. Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter leisten hierbei gute Hilfestellung.

Auslandsadoption

In Deutschland übersteigt die Zahl der Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber die Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, um ein Vielfaches.

Manche kinderlosen Paare sehen daher in einer Auslandsadoption die Möglichkeit, ihren Wunsch nach einem Kind zu erfüllen. Diese Form der Adoption erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Risikobereitschaft, Einsatzfreude und Zeit und ist nur bedingt mit einer Inlandsadoption zu vergleichen.

Die Vermittlung einer Auslandsadoption bedeutet für jedes Kind einen dauerhaften Wechsel aus seinem bisherigen Kulturkreis in ein ihm fremdes Land. Demnach muss gerade auch bei dieser Art der Adoption das Wohl des Kindes absolut im Vordergrund stehen. In der Regel werden keine Säuglinge, sondern Kinder ab ihrem zweiten Lebensjahr nach Deutschland vermittelt. Da jedes Kind Anspruch darauf hat, in seinem Kulturkreis aufzuwachsen, wird aus diesem Grund vorrangig nach Adoptiveltern im bisherigen Heimatland gesucht. Gelingt dies nicht, kommt eventuell eine Auslandsadoption in Frage.

Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland ist nur bei einer deutschen Fachstelle möglich, die hierfür befugt ist. Diese sind neben den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter nur die Auslandsvermittlungsstellen von freien und gemeinnützigen Trägern, die sich auf die Adoptionsvermittlung von Kindern aus bestimmten Ländern spezialisiert haben und bundesweit anerkannt sind.