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Pflegefamilie
Die Vollzeitpflege dient dem Wohl des Kindes und stellt eine Hilfe zur Erziehung für betroffene Eltern dar. Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie sollte grundsätzlich nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgen.
Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie
Kinder haben das Recht, in einer sicheren Umgebung aufzuwachsen und entsprechend ihres Entwicklungstands gefördert zu werden. Manchmal ist es Eltern aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, sich ausreichend um die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Ungünstige äußere Umstände, aber auch Schicksalsschläge, gesundheitliche, psychische und finanzielle Probleme können dazu führen, dass Eltern überfordert sind und selbst Hilfe und Unterstützung benötigen. Dann kann es sinnvoll sein, Kinder eine Zeit lang in eine Pflegefamilie in Vollzeitpflege zu geben.
Vollzeitpflege kommt insbesondere in Betracht bei:
- schweren Erkrankungen, auch Suchterkrankungen der Eltern oder eines Elternteils,
- schweren Krisen in der Familie (zum Beispiel bei heftigen Partnerschaftskonflikten),
- Belastungssituationen (zum Beispiel Minderjährigkeit der Eltern und fehlende familiäre Unterstützung),
- emotionaler Überforderung, wenn Eltern sich gefühlsmäßig nicht um ihr Kind kümmern können.
Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung für Eltern, die sich trotz fachlicher Beratung und Unterstützung nicht in der Lage sehen, ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Sie kann vom Jugendamt auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise des sorgeberechtigten Elternteils gewährt werden. Manchmal muss das Jugendamt auch von sich aus tätig werden, wenn eine akute dringende Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wird. Nach Abschätzung des Gefährdungsrisikos wird es eine Inobhutnahme des Kindes in die Wege leiten und gegebenenfalls das Familiengericht mit einbeziehen. Die Aufnahme in eine geeignete Pflegefamilie hat immer den Schutz und dem Wohl des Kindes zu dienen.
Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines Kindes in einer Pflegefamilie zeitlich befristet und die Rückkehr in die Herkunftsfamilie geplant. Dies unterscheidet die Vollzeitpflege zum Beispiel von einer Adoption. Die leiblichen Eltern bleiben rechtlich gesehen weiterhin „alleinige Eltern des Kindes“ und behalten deshalb in der Regel das Sorgerecht. Sie entscheiden weiterhin über grundsätzliche Fragen, die das Kind betreffen (zum Beispiel Aufenthaltsrecht, Durchführung medizinischer Eingriffe, Bestimmung des Religionsbekenntnisses, Wahl der Schulart und der Schule).
Das Kind lebt entweder vollständig oder zum überwiegenden Teil der Woche in einer Pflegefamilie, die in der Regel vom Jugendamt vermittelt wird. Bei Pflegeeltern handelt es sich um erfahrene Personen, die meist selbst Kinder haben. Sie werden vorab vom Jugendamt in einem mehrstufigen Verfahren auf ihre Eignung geprüft. Lebt ein Kind für längere Zeit in Vollzeitpflege, so sind die Pflegeeltern berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind zu entscheiden (zum Beispiel Freizeitgestaltung, wie Mitgliedschaft in Sportvereinen und Musikgruppen, alltägliche Gesundheitsvorsorge, Teilnahme am Elternsprechtag in der Schule), soweit die sorgeberechtigten Eltern nicht etwas anderes erklären oder das Familiengericht nicht etwas anderes anordnet.
Eine Vollzeitpflege ist meist nicht auf Dauer angelegt. Zielsetzung bleibt immer die Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern. Deshalb ist es sinnvoll und notwendig, dass die Eltern den Kontakt zu ihrem Kind aufrechterhalten. Auch Kinder, die unter schwierigen Verhältnissen aufwachsen mussten, haben eine Bindung an ihre Eltern und lieben sie. Pflegekinder sind Kinder mit zwei Familien. Von daher ist eine Zusammenarbeit von leiblichen Eltern und Pflegeeltern immer im Interesse des Kindes zu sehen.
Eltern haben üblicherweise die Möglichkeit, ihr Kind zu vereinbarten Terminen in der Pflegefamilie zu besuchen oder an Wochenenden beziehungsweise in den Ferien selbst für ihr Kind zu sorgen. Sie werden über die Entwicklung des Kindes informiert und in die weitere Planung und Gestaltung der Erziehung miteinbezogen. Das Jugendamt berät sowohl die Herkunftsfamilie als auch die Pflegefamilie.
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