Zwei große Füße stehen zwei kleinen Füßen eines Kindes auf dem Teppich gegenüber.

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Elternzeit

Elternzeit dient der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und bietet Eltern ein breites Spektrum an unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Elternzeit ist die rechtliche Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich nach der Geburt ihres Kindes von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu drei Jahren unbezahlt freistellen zu lassen, um sich selbst um ihren Nachwuchs kümmern zu können.

Elternzeit steht grundsätzlich nur zu, wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit oder in Teilzeit handelt oder ob eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter „Minijob“) ausgeübt wird. Auch während eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht für die Dauer der Befristung ein Anspruch. Auch Personen, die sich in einer Berufsausbildung oder Umschulung befinden, können Elternzeit beanspruchen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elternzeit auch für andere Kinder in Anspruch genommen werden. Dies gilt zum Beispiel für Adoptivkinder, Pflegekinder und Kinder von Verwandten. Ein Beispiel ist hier das Enkelkind, wenn die Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen und ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er oder sie vor seinem oder ihrem 18. Geburtstag begonnen hat. Dann kann gegebenenfalls auch die Großmutter oder der Großvater Elternzeit geltend machen.

Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig oder nacheinander in verschiedenen Zeitabschnitten genommen werden. Für jeden Elternteil beträgt die Elternzeit maximal drei Jahre. Zeiten des Mutterschutzes nach Geburt werden allerdings auf den Elternzeit-Anspruch der Mutter angerechnet.  

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit sind,  

  • dass Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,  
  • Sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen,  
  • und Sie während der Elternzeit im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.

Die Elternzeit, die Sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen wollen, müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden und verbindlich erklären, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen werden.  

Ein Anteil der Elternzeit kann sogar auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und der Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Dann gilt allerdings Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Anmeldefrist von 13 Wochen.

Normalerweise können Sie Ihre angemeldete Elternzeit nachträglich nur verlängern oder verkürzen, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. Ausnahmen gelten bei einer erneuten Schwangerschaft, unvorhersehbaren Ereignissen oder Härtefällen.  

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Sie können dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen, zum Ende der Elternzeit jedoch nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten. 

Der Anspruch auf Elternzeit ist übrigens unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld.  

Die Rechtsgrundlagen zur Elternzeit sind in §§ 15 bis 21 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt.

Ansprechpartner bei Fragen zur Elternzeit ist in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Auf der Internetseite des ZBFS finden Sie neben allen wichtigen Informationen auch einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zur Elternzeit.

Zur Website des ZBFS zum Thema Elternzeit