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Finanzielle Hilfen für Ein-Eltern-Familien
Alleinerziehende Eltern können grundsätzlich alle Familienleistungen, insbesondere Kindergeld und Elterngeld, sowie in Bayern das Familiengeld erhalten. Aber auch die existenzsichernden Leistungen (zum Beispiel Wohngeld oder SGB II-Leistungen) können ergänzend nachgefragt werden.
Einige Leistungen richten sich speziell an Alleinerziehende oder enthalten besondere Ausgestaltungen für Alleinerziehende.
Einen Überblick über die finanziellen Leistungen erhalten Sie auch mit der Broschüre des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) „Informationen für Alleinerziehende: Wenn das Einkommen nicht reicht – Ihre Ansprüche“, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von alleinerziehenden Elternteilen. Kommt der andere Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht oder nicht regelmäßig nach, hilft der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern. Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung 18. Lebensjahres, gezahlt .
Lesen Sie hier mehr zum Thema „Unterhalt und Unterhaltsvorschuss“.
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Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss.
Kinderzuschlag
Familien, also auch Ein-Eltern-Familien, mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Eltern, die den Kinderzuschlag bekommen, werden von den Kitagebühren befreit und haben Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen.
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Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Kinderzuschlag:
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Über die steuerlichen Kinderfreibeträge hinaus sollen Mehrbelastungen in einem Haushalt von Alleinerziehenden bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden. Dazu dient der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er ist in die Steuerklasse II eingearbeitet. Zudem kann im Einzelfall eine Übertragung der Kinderfreibeträge des anderen Elternteils in Betracht kommen. Dann können alle Kinderfreibeträge vom alleinerziehenden Elternteil alleine steuermindernd beansprucht werden. Aber auch die Absetzungsmöglichkeiten bei den Kinderbetreuungskosten mindern die Höhe der zu entrichtenden Steuer.
Mehr Infos zu den steuerlichen Entlastungen von Eltern und spezifisch alleinerziehenden Elternteilen erhalten Sie in einer Broschüre des Bayerischen Finanzministeriums.
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, können einen Mehrbedarfszuschlag zum maßgeblichen Regelbedarf erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder. Zuständig ist das örtliche Jobcenter.
Hier finden Sie Infos zu den Voraussetzungen des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende.
Elterngeld: Möglichkeiten für Alleinerziehende
Alleinerziehende Leistungsbezieher können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus für sich geltend machen. Dies bedeutet, dass beim Basiselterngeld anstelle von 12 Monaten insgesamt 14 Monate Elterngeld gezahlt werden kann (sogenannte Partnermonate). Arbeitet der alleinerziehende Leistungsbezieher in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes Teilzeit, verlängert sich die Leistungsdauer beim ElterngeldPlus um vier Monate (sogenannte Partnerschaftsbonus).
Mehr Informationen hierzu gibt es auf der Seite Familienportal.de.
Kostenübernahme des Elternbeitrags für Kita und Tagespflege
Wenn der Elternbeitrag für die Kinderbetreuung in Krippe, Kindergarten oder in Tagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater der Familie nicht zuzumuten ist, kann das Jugendamt einspringen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrem örtlichen Jugendamt stellen.
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt neben schwangeren Frauen und kinderreichen Familien auch alleinerziehende Mütter und Väter in Notlagen. Die Landesstiftung kann finanziell helfen, wenn gesetzliche Leistungen nicht ausreichen. Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um einmalige finanzielle Unterstützungen in Form einer zweckgebundenen Schenkung.
Mehr Informationen zur Landesstiftung finden Sie auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).