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Kurzarbeit und Anspruch auf Mutterschaftsleistungen
22.06.2020
Viele Schwangere, die aufgrund der Corona-Pandemie von Ihrem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt wurden oder durch Arbeitsausfall oder unverschuldete Arbeitsversäumnissen Lohnkürzungen in Kauf nehmen mussten, stellen sich die Frage, ob sich dies negativ auf die Höhe der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen auswirken kann.
Ein gemeinsames Orientierungspapier von Bundesfamilienministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesarbeitsministerium bietet hierzu nun Klarheit.
Schwangere und stillende Frauen, die sich in Beschäftigungsverbot befinden und zuvor in Kurzarbeit waren, können auch weiterhin die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten. Bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, sowie beim Mutterschutzlohn wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld oder entsprechende Gehaltskürzungen nicht negativ aus.
Der Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber der Frau ausgesprochen wird. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss stehen grundsätzlich während der gesetzlichen Mutterschutzfrist zu, das heißt in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt.
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