Kleines Kind auf dem Arm seines Vaters.

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Feststellung der Vaterschaft

Jedes Kind hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Geregelt ist die Feststellung der Abstammung und damit auch die Verwandtschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Wer hingegen Vater eines Kindes ist, kann nicht immer problemlos festgestellt werden.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Erst durch die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind, was unter anderem Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche und Erbrecht hat.

Über diesen Link gelangen Sie zu den genannten §§ im BGB.

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Mann nach § 1594 BGB die Vaterschaft (auch bereits vor der Geburt) anerkennen. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. 

Bei minderjährigen Eltern ist neben der eigenen Zustimmung auch die Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter notwendig. Dies sind meist die Großeltern des Babys. Zudem wird das Kind einer minderjährigen Mutter immer von einem gesetzlichen Vormund vertreten. Auch dieser (in der Regel das Jugendamt als Amtsvormund) muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.  

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die jeweiligen Zustimmungen müssen vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder anderen zuständigen Stellen erklärt und öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung darf nicht mit einer Bedingung oder zeitlichen Befristung erklärt werden. 

Eine Anerkennung der Vaterschaft wird nur wirksam, wenn kein anderer Mann rechtlich als Vater gilt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet ist, bereits in Scheidung lebt und das Kind vom neuen Partner abstammt. Näheres regelt hier § 1599 BGB. 

Bei Paaren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Vaterschaftsanerkennung meist eine Selbstverständlichkeit. Diese wird zusammen mit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB oft schon vor Geburt des Kindes beim zuständigen Jugendamt erklärt. Dies ist insoweit praktisch, da sich so Behördengänge nach der Geburt reduzieren lassen.

Stimmt die Kindsmutter der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung des Vaters nicht zu, kann der Vater des Kindes die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen. 

Mann sitzt am Tisch und schaut nachdenklich.

Die Vaterschaft kann mit Zustimmung der Mutter anerkannt werden.

Vaterschaftsfeststellung

Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, kann ein Vaterschaftstest zur Überprüfung der genetischen Abstammung die nötige Sicherheit bringen. Ein privat durchgeführter Test ist nur zulässig, sofern die Mutter des Kindes ihr Einverständnis erklärt. Es gibt unterschiedliche Anbieter von Vaterschaftstests. In der Regel sind hierbei Haar- und Speichelproben von Mann und Kind ausreichend. 

Eine Vaterschaft kann auf Antrag des Kindes oder der Mutter auch gerichtlich nach § 1600d BGB festgestellt werden, wenn der mutmaßliche Vater des Kindes sich weigert, die Vaterschaft anzuerkennen. Über den Feststellungsantrag entscheidet das zuständige Familiengericht in einem Abstammungsverfahren.

Der betreffende Mann wird zu einer genetischen Untersuchung (DNA-Analyse, meist durch Abgabe einer Blutprobe) aufgefordert. Ergibt das genetische Abstammungsgutachten eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit der genetischen Abstammung zwischen dem Mann und dem Kind, wird das Gericht die Vaterschaft feststellen. Die Kosten des Verfahrens sind vom Vater zu übernehmen und übersteigen die Kosten eines privat durchgeführten Vaterschaftstests meist erheblich.

Auch ein Mann kann die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft beantragen, wenn er davon ausgehen kann, Vater des Kindes zu sein, die Mutter jedoch seiner Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt. 

Illustration: DNA-Strang

Durch einen Vaterschaftstest kann die Abstammung eines Kindes herausgefunden werden.

Vaterschaftsanfechtung

Bestehen erhebliche Zweifel an der Abstammung zwischen dem (ehelichen oder anerkannten) Vater und dem Kind, kann nach § 1600 BGB der gesetzliche Vater selbst, aber auch die Mutter oder das Kind die Vaterschaft anfechten. Dieses Recht steht unter besonderen Voraussetzungen auch dem leiblichen (genetischen) Vater zu. Die Anfechtungsklage ist innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigten Umstände beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§ 1600b Abs. 1 BGB). Das Gericht kann als Beweismittel ein Gutachten über die Abstammung anordnen. In der Regel handelt es sich hierbei um einen genetischen Vaterschaftstest, in den die beteiligten Personen nach § 1598a BGB grundsätzlich einwilligen müssen. 

Wurde gerichtlich festgestellt, dass das Kind nicht von seinem bisherigen Vater abstammt, wird in der Regel auch das beiderseitige Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend ab Geburt des Kindes aufgelöst. Es bestehen dann keine unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüche zwischen Vater und Kind.

Unterhaltsansprüche von Kind und Mutter

Unterhalt an das Kind

Zwischen den Eltern und dem Kind besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, das sie nach §§ 1601 ff. BGB zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Der Lebensunterhalt für ein Kind wird innerhalb einer Familie von beiden Eltern gemeinsam bestritten durch Geld und Sachwerte, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. 

Lebt ein Elternteil (hier zum Beispiel der Vater) mit seinem Kind nicht zusammen in häuslicher Gemeinschaft, erfolgt der Unterhalt meist durch regelmäßige Zahlung eines Geldbetrags. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Als Leitlinie wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.

Hier finden Sie Infos zur Düsseldorfer Tabelle.

Kommt der Vater, aus welchen Gründen auch immer, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unregelmäßig nach, kann dem Kind zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Antrag ein gesetzlicher Unterhaltsvorschuss als staatliche Leistung gewährt werden. Dieser Vorschuss entbindet den Vater nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Die zuständigen Behörden werden den Unterhaltsvorschuss von ihm zurückfordern. 

Hier finden Sie Infos zum Unterhaltsvorschuss.

Unterhalt an die Mutter  

Leben die Eltern nicht zusammen, besteht auch für die Mutter bis zum 3. Geburtstag des Kindes ein eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater. Dieser regelt sich bei getrenntlebenden Eheleuten und Geschiedenen nach §§ 1360 ff. und §§ 1569 ff. BGB.

Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes kann nach § 1615 BGB aus Anlass der Geburt einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Die Höhe bestimmt sich unter anderem nach dem Einkommen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung gestanden hätte und ihrer Lebensstellung.

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