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Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Hebammenhilfe kann von jeder Frau in Anspruch genommen werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen durch die Hebamme und die Kosten für den Geburtsvorbereitungskurs der werdenden Mutter (maximal 14 Stunden). Die Kursgebühr für den Partner wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen und muss privat gezahlt werden.
Bei Hausgeburten und ambulanten Geburten durch eine freiberufliche (Beleg-) Hebamme kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die notwendigen Kosten auf. Erkundigen Sie sich am besten bereits vor der Geburt bei Ihrer Krankenkasse. Bei Klinikgeburten erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und Krankenversicherung.
Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf umfassende Hebammenhilfe. Bis zum 10. Tag können mindestens ein täglicher Hausbesuch, maximal 20 Besuche insgesamt, durch Ihre Hebamme erfolgen.
Bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist, können Sie zusätzlich 16 Mal Kontakt zu Ihrer Hebamme aufnehmen.
Treten Stillschwierigkeiten oder Ernährungsprobleme auf, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ab der 13. Woche bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt bis zu acht Hausbesuche der Hebamme. Auf Verordnung der Ärztin oder des Arztes sind auch weitere Besuche möglich.
Privat Versicherte sollten mit ihrer Krankenkasse den Leistungsumfang der Kostenübernahme für die Hebammenhilfe abklären.
Bei Rückbildungskursen, die von einer Hebamme, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten angeboten werden, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für bis zu zehn Stunden. Der Kurs muss jedoch bis zum vierten Monat nach der Geburt begonnen haben und bis zum neunten Monat nach der Geburt abgeschlossen sein.
Die Inanspruchnahme einer Familienhebamme wird bis zum ersten Geburtstag des Kindes in der Regel vom Jugendamt finanziert. Die Schwangere oder die Mutter muss sich dann nicht um die Kostenübernahme kümmern.
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