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Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen für Familien

08.01.2021

Die Corona-Pandemie stellt insbesondere auch Familien vor große Herausforderungen. Bereits im Frühjahr wurden viele Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, um Familien in der Krise beizustehen. Einige der (finanziellen) Leistungen waren zeitlich befristet und sind mit Ende des Jahres ausgelaufen. Um Familien während des erneuten Lockdowns weiterhin zu unterstützen, setzt die Bundesregierung viele Hilfsmaßnahmen auch im Jahr 2021 fort. Betroffen sind unter anderem folgende Leistungen:

Elterngeld

Einkommensersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I mindern das Elterngeld weiterhin nicht, da Monate mit geringerem Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen bleiben. Dies betrifft werdende Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie weniger Einkommen haben, da sie in Kurzarbeit sind oder freigestellt wurden, aber auch Eltern, die bereits Elterngeld beziehen und bisher in Teilzeit arbeiten. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2021. Auf familienportal.de gibt es mehr Infos zu den coronabedingten Anpassungen beim Elterngeld.

Kinderzuschlag (KiZ)

Für Familien mit kleinem Einkommen, die einen Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ) geltend machen können, gilt die erleichterte Prüfung des Vermögens weiterhin bis zum 31. März 2021. Alle Infos zum KiZ-Anspruch finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeit.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Coronabedingt wird der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende bei der Berechnung der Einkommenssteuer wie bereits 2020 auch befristet für das Jahr 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Dieser Steuervorteil kann auf Antrag bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hier gibt es Antworten auf Fragen zum Entlastungsbetrag.

Entschädigungsanspruch bei Kita- und Schulschließung

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund behördlich angeordneter Schließung von Kitas und Schulen ihre Kinder selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, haben nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 31. März 2021 Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls in Höhe von 67 Prozent für die Dauer von bis zu zehn Wochen je Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Hintergrund-Infos hierzu gibt es auf ifsg-online.de.  

Kurzarbeitergeld

Die seit 1. März 2020 geltenden Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld gelten befristet bis 31. Dezember 2021 weiter. Geregelt ist neben der Dauer des Kurzarbeitergeldes vor allem  auch die Höhe der Leistung. Ausführliche Information zum erleichtertem Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.

Grundsicherung - vereinfachter Zugang

Um existenziellen Notlagen in der Corona-Pandemie zu begegnen, wurde der Zugang zur Grundsicherung ausgebaut und vereinfacht. Unter anderem wurde die Vermögensprüfung und die Anerkennung von Wohn- und Heizkosten neu geregelt und das Verfahren für selbständig tätige Leistungsberechtigte vereinfacht. Die Regelungen gelten derzeit bis 31. März 2021. Auskünfte zur Grundsicherung mit Hintergrundinfos und Erklärvideos gibt es auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.

Weitere Angebote

Nicht nur finanzielle Leistungen sondern auch persönliche Beratung und Hilfestellung sind für Eltern in Krisensituationen oder bei familiären Alltagsfragen wichtig. Viele Stellen bieten zwischenzeitlich digitale Beratung an. Eine Übersicht an Beratungsangeboten finden Sie hier.