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„Baby-Watching“: Verbot zusätzlicher Ultraschall-Untersuchungen ohne medizinische Indikation

12.04.2021

Jede werdende Mutter kann nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Mutterschafts-Richtlinien im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge drei Ultraschall-Untersuchungen (Sonografie) wahrnehmen. Mit dieser anerkannten Untersuchung kann der Frauenarzt und die Frauenärztin abklären, inwieweit die Entwicklung des Fötus normal verläuft oder ob es Anzeichen für Komplikationen gibt. Die Strahlenbelastung wird für Mutter und Kind als unbedenklich eingestuft.

Im Zweifelsfall können im Lauf der Schwangerschaft auch zusätzliche hochauflösende Ultraschall-Untersuchungen im Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren medizinisch angezeigt sein. Liegt eine medizinische Indikation vor, kommen grundsätzlich auch die Krankenversicherungen der Schwangeren für die Kosten auf. 

Für die meisten Eltern ist der Blick auf das noch ungeborene Kind ein sehr berührender Moment und die Ausdrucke der Ultraschallbilder werden oft als erste Babyfotos aufbewahrt. Vielfach besteht der Wunsch nach weiteren Erinnerungsbildern in besserer Bildqualität oder sogar Filmaufnahmen der Kindsbewegungen. Um diese „Baby-Watching“ oder „Baby-Fernsehen“ zu ermöglichen, haben manche Praxen zusätzliche meist hochauflösende Ultraschall-Untersuchungen als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten. Die Kosten hierfür waren von der Schwangeren selbst zu tragen.

Durch Änderung der Strahlenschutzverordnung sind diese privatrechtlichen Leistungen seit 1. Januar 2021 nicht mehr zulässig. Ungeborene Kinder sollen so vor einer unnötigen und eventuell zu hohen Strahlendosis geschützt werden. Die Sonografie darf deshalb nur noch zu diagnostischen Zwecken erfolgen.

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